Satzung des Wirtschaftsjunioren e. V.

bei der Industrie- und Handelskammer zu Zwickau

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§ 1 - Name, Sitz, Verhältnis zur Kammer

  1. Der Wirtschaftsjuniorenkreis führt den Namen „Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Zwickau“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V..
    Es wird von der Kammer gefördert, die auch die organisatorische Betreuung (Geschäftsführung) übernimmt.
  2. Der Kreis hat seinen Sitz in Zwickau.


§ 2 - Zweck und Aufgaben

  1. Der Wirtschaftsjuniorenkreis will seine Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten.

    Insbesondere will der Wirtschaftsjuniorenkreis dazu beitragen, das Verantwortungsbewußtsein der freien Unternehmer für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.
     
  2. Dies erfordert u. a.:
       
    • a) Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.
       
    • b) Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens.
       
    • c) Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.
       
    • d) Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.
       
    • e) Fachliche Fortbildung durch
      - betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,
      - Studium der an eine moderne Unternehmensführung zu stellenden Anforderungen.
       
    • f) Stärken des Zusammengehörigkeitsgefühls der Unternehmer durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.

§ 3- Mitgliedschaft

  1. Der Eintritt erfolgt auf schriftlichen Antrag.
     
  2. Mitglied kann sein, wer unternehmerische Aufgaben wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben vorbereitet wird.
     
  3. Ausnahmsweise können auch andere Personen Mitglied werden, die den Zielsetzungen des Kreises durch ihre berufliche Tätigkeit nahestehen.
     
  4. Die Mitglieder dürfen nicht jünger als 21 sein.
     
  5. Die Mitgliedschaft endet im übrigen durch Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende jeden Kalendervierteljahres erklärt werden. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied den vom Kreis verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt oder innerhalb eines Geschäftsjahres an mehr als einem Drittel der Veranstaltungen des Kreises unentschuldigt nicht teilgenommen hat.
     
  6. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Es ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Über einen Einspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 - Beiträge

Der Kreis erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt. Der Kreis kann den Beitrag im Lastschriftverfahren beim kontoführenden Kreditinstitut des Mitglieds einziehen lassen.


§ 5 - Organe
Organe des Wirtschaftsjuniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über:
    • a) grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit,
    • b) die Wahl des Vorstandes,
    • c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    • d) die Wahl des Rechnungsprüfers,
    • e) die Erteilung von Entlastungen sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.
       
  2. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
     
  3. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
     
  4. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
     
  5. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Anfang als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Art der Abstimmung, ob durch Zuruf oder Stimmzettel, entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
    Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefaßt werden, ist ein vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.


§7 - Vorstand

  1. Der Vorstand leitet und vertritt den Kreis und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Kreis wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten.
     
  2. Er besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und dem Geschäftsführer. Der Vorstandsvorsitzende wird von den Vorstandsmitgliedern aus deren Reihen gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
    Außerdem gehören dem Vorstand kraft Amtes die jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitskreise und der Arbeitsgruppen an; diese werden von den jeweiligen Mitgliedern der Arbeitskreise/ Arbeitsgruppen gesondert gewählt.
    An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für die Betreuung des Kreises zuständige Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer teil.
    Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes und stimmberechtigt.
     
  3. Der Geschäftsführer des Wirtschaftsjunioren Zwickau e.V. wird von der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz - Plauen - Zwickau Regionalkammer Zwickau im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Er nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters in Abstimmung mit dem Vorstand wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor. .
     
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
     


§ 8 - Arbeitskreise
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises Arbeitskreise aus Mitgliedern besetzen.
Die Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises wählen ihren Vorsitzenden auf die Dauer eines Jahres.

§ 9 - Arbeitsgruppen
Für einzelne Gebiete des Zuständigkeitsbereiches des Wirtschaftsjuniorenkreises können regionale Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Einrichtung und Tätigkeitsbereich entscheidet der Vorstand. Die Arbeitsgruppen können sich eigene Geschäftsordnungen geben. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den jeweiligen Mitgliedern auf die Dauer eines Jahres gewählt.


§ 10 - Schlußbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr des Wirtschaftsjuniorenkreises ist das Kalenderjahr.
     
  2. Der Wirtschaftsjuniorenkreis ist Mitglied der „Wirtschaftjunioren Deutschland“. Er ist zugleich über diese Organisation Mitglied der „Junior Chamber International“ (JCI).
     
  3. Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des Wirtschaftsjuniorenkreises können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
     
  4. Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

    (Neufassung der Satzung gemäß Beschluß Mitgliederversammlung vom 30.10.2002)

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